Sachverhalt
Der Gläubiger G hat in der Zwangsvollstreckung erwirkt, daß der Schuldner S die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Damit machten weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die nächsten 3 Jahre keinen Sinn mehr. Kurz nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragte S ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsantrag. G wusste von diesem Verfahren nichts und wurde von S auch nicht als Gläubiger angegeben. Somit war er an dem Verfahren nicht beteiligt. 3 Jahre nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erteilte G erneut Gerichtsvollzieherauftrag. Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Ausführung des Auftrages, weil S sich mittlerweile in der sich an das Insolvenzverfahren anschließenden Wohlverhaltensperiode befand.
Lösung
Nach Ansicht des BGH in seinem Beschluß vom 13.7.2006 (IX ZB 288/03) war das Verhaltend es Gerichtsvollziehers korrekt. Gemäß § 294 InsO sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art in der Wohlverhaltensphase untersagt. Das betrifft sowohl am Insolvenzverfahren beteiligte, wie auch sonstige Gläubiger. D.h., wer von einem Verbrauchinsolvenzverfahren seines Schuldners nichts weiß, ist trotzdem an der Realisierung seiner (auch ausgeurteilten) Forderung gehindert.
Die weitergehende Konsequenz hieraus folgt aus § 301 Abs. 1 InsO. Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, denn wirkt diese gegen alle Gläubiger, egal ob sie am Insolvenzverfahren beteiligt waren oder nicht.
Gerecht erscheint diese Lösung überhaupt nicht. Daß sich dann unter diesen Voraussetzungen Gläubiger der Dienste solcher Forderungsmanagementunternehmen wie z.B. Moskau-Inkasso bediene, ist kaum zu verdenken.










