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Sanktionen bei Flugverspätungen und -ausfällen

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Es ist Sommerzeit und tausende Deutsche sind auf Tour im Ausland. Eines der häufigsten Transportmittel ist das Flugzeug. Doch nicht immer klappt mit dem Flug alles reibungslos. Immer mal wieder kommt es zu Flugverspätungen, aber auch zu Ausfällen. Seit dem 17. Februar 2005 gibt es für die Flugkunden aufgrund einer neuen Verordnung der EU einen besseren und sicheren Rechtsschutz bei Annullierungen oder Verspätungen.

Diese Verordnung ist anwendbar für alle Flüge ab einem Flughafen der EU oder zu einem Flughafen der EU, wenn die Fluggesellschaft ihren Geschäftsitz in der EU hat. Davon betroffen sind z.B. auch Flüge von Deutschland in aussereuropäische Ausland, wenn der Vertragspartner des Reisenden eine Fluggesellschaft ist, die ihrem Sitz einem EU-Land hat.

Ist der Flug Überbucht oder wird er ohne vorherige Benachrichtigung annullier’, hat der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die Fluggesellschaft zwischen 250,00 und 650,00 EURO in Abhängigkeit von der Länge der Flugstrecke. Zusätzlich hierzu hat der Fluggast die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einem alternativen Flug ohne Zuzahlung. Außerdem müssen ihm im letzteren Fall Mahlzeiten, Getränke und ggf. eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Eine Wartezeit von bis zu 5 Stunden wird jedoch als zumutbar anerkannt.

Falls nicht gleich eine Regelung Ihrer Ansprüche erfolgen kann, ist es notwendig, Beweismittel zu beschaffen. Lassen Sie sich also die Flugverspätung oder den Flugausfall von der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen. Wird dies verweigert, versuchen Sie es, eine schriftliche Bestätigung des Flughafens zu erlangen. Ist beides nicht möglich, tauschen Sie die Adressen mit anderen Fluggästen, die dann als Zeugen benannt werden können.

Sollte sich die Fluggesellschaft weigern, Ihre Ansprüche zu regulieren, sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

 

 
Es wird die Zeit kommen, da das Verbrechen am Tier genauso geahndet wird, wie das Verbrechen am Menschen.

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