Täglich werden Millionen von Tonnen Güter auf der Straße, mit der Bahn, in der Luft und auf dem Wasser transportiert. Auch wenn die weitaus größte Zahl dieser Transporte völlig reibungslos ausgeführt werden, gibt es immer wieder einmal Beschädigungen, Verluste und Verspätungen bei der Güterbeförderung. Damit verbunden sind zum Teil ganz erhebliche finanzielle Verluste. Diese Verluste richtig auf die Beteiligten zu verteilen, ist der wichtigste Schwerpunkt des Transportrechts.
Vom Transportrecht werden die folgenden Teilgebiete erfaßt:
- Frachtbetrieb
- Speditionsbetrieb
- Lagerung
Hinsichtlich der Haftung ist allen Teilgebieten gemein, daß der Frachtführer, Spediteur und Lagerhalter für Vollständigkeit, Unversehrtheit und termingerechte Ausführung des Auftrages von dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes vom Absender bis zum Ablieferung an den Empfänger haftet. Der Gesetzgeber hat aber für viele Fälle des Auftretens von Transportschäden Haftungsbeschränkungen für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter geregelt. Diese waren nötig, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Fracht (dem Entgelt für die Leistung) und dem möglichen Schadenersatzbetrag zu gewährleisten, damit nicht bereits durch einen Schadensfall ein Fuhrbetrieb völlig vernichtet werden kann. Diejenigen, die nun annehmen, die Frachtführer haben damit einen Freibrief für Schluderei, irren natürlich. Vorsatz und im Prinzip grobe Fahrlässigkeit heben die Haftungsgrenzen i.d.R. auf (Organisationsverschulden).
Rechtsstreitigkeiten aus Transportschäden sind meist langwierig und der Ausgang ist vielfach zu Beginn nicht mit Sicherheit vorhersehbar. Jeder Rechtsstreit hat eine gewisse Eigendynamik, die dann in Gang kommt, wenn sich im Verlaufe der Zeit neue Tatsachen auftun, die anfänglich nicht bekannt oder nicht erkennbar waren. Es empfiehlt sich für jedermann, der gekaufte Ware transportieren lassen muß, zu prüfen, ob nicht eine Transportversicherung sinnvoll ist. Nach deutschem Kaufrecht trägt prinzipiell der Käufer das Transportrisiko, da beim Versendungskauf der Verkäufer mit der Ablieferung des Gutes an den Frachtführer seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag entsprochen hat. Diese gesetzliche Regelung ist aber nicht starr. Die Kaufvertragspartner können also auch vereinbaren, daß der Kaufvertrag erst dann als erfüllt anzusehen ist, wenn das Gut beim Käufer oder Empfänger eingegangen ist. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Zwischenlösungen. Wer also gut beraten ist, eine Transportversicherung abzuschliessen und wer die Kosten hierfür zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Kaufvertrag.
Was tun im Schadensfall? Prinzipiell muß man sich zwei Fristen merken. Ist der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar, muß dies dem Frachtführer sofort angezeigt werden. Es empfiehlt sich, einen Vermerk über Art und Umfang des Schadens auf allen Ausfertigungen des Frachtbriefes unter Bestätigung durch das Fahrpersonal anzubringen. Eine zusätzliche sofortige Reklamation per Fax oder E-Mail beim Frachtführer ist anzuraten. äußerlich nicht erkennbare Schäden und Verluste müssen gewöhnlich innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Güter beim Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Vergessen Sie das "prinzipiell" und merken Sie sich nur die 7 Tage; dann machen Sie nichts falsch.
An dieser Stelle kann nicht auf alle Besonderheiten des Frachtrechts eingegangen werden. Beherzigen Sie aber immer die sofortige Anzeige von Transportschäden beim Frachtführer und warten Sie niemals bis morgen. Gibt es dann weitere Probleme der Regulierung, sollten Sie sich unter Vorlage des Frachtbriefs, von Verladelisten, des Empfangsprotokolls, der Warenrechnung und weiterer gefertigter Beweismittel unbedingt kurzfristig in die Beratung eines Anwaltes begeben. Auch hier gilt uneingeschränkt: Je früher, desto besser










