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Garantierechte beim Tierkauf

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Der Sachverhalt ist folgender: Man kauf sich ein Tier, z.B. einen Hund, eine Katze o.ä., freut sich über das neue Familienmitglied und dann das. Das Tier wird plötzlich krank. Was tun?

Zunächst einmal sollte man wissen, daß Tiere, mag man persönlich auch anderer Ansicht sein, gemäß § 90 a BGB im Rechtsverkehr wie Sachen behandelt werden, wenngleich der Gesetzgeber sagt, daß Tiere keine Sachen sind. Das hat zur Folge, daß Tiere verkauft, verschenkt, vermietet, verliehen usw. werden können. Wir wollen uns auf den Kauf beschränken, weil dieser am häufigsten vorkommt.

Jede Art der Überlassung von Tieren unter Aufgabe des Eigentums des bisherigen Eigentümers gegen Zahlung eines Entgeltes ist ein Kauf. In der Praxis sind verschiedene Vertragsbezeichnungen üblich, wie z. B. Überlassungsvertrag, Weitergabevertrag usw. Hier ist der Zweck des Vertrages zu untersuchen. Man wird in der überwiegenden Zahl der Fälle zu der Erkenntnis kommen müssen, daß es sich um einen Kaufvertrag handelt. Auch die Bezeichnung der Gegenleistung als Gebühr, Schutzgebühr, Entgelt usw. ändert daran nichts. Somit finden die BGB-Regelungen der §§ 433 ff. BGB Anwendung.

Erkrankt nun ein Tier nach dem Erwerb, hat der Käufer / Erwerber gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (kostenfreie Lieferung einer mangelfreien Sache oder Mangelbeseitigung), auf Rücktritt vom Vertrag oder auf Minderung des Kaufpreises oder auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 BGB). Dieser Anspruch besteht für die Dauer von 2 Jahren ab Kauf des Tieres (§ 438 I 3 BGB). Erforderlich ist aber, daß der Mangel bei Übergabe des Tieres bereits vorhanden war (§ 434 I BGB). Der Mangel muß zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar sein, was bei Tieren häufig der Fall ist, wenn sie zwar Krankheitserreger bereits in sich haben, die Krankheit aber noch nicht ausgebrochen ist. D.h., ob der Verkäufer für eine spätere Krankheit des Tieres haftet oder nicht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bei Infektionskrankheiten wird man gewöhnlich von relativ kurzen Zeiträumen bis zum Ausbruch der Krankheit auszugehen haben. Bei anderen Krankheiten kann es sein, daß man von einer eher längeren Dauer bis zum Ausbruch oder bis zum Erkennen auszugehen hat.

Ist das Tier akut erkrankt, macht eine Aufforderung gegenüber dem Verkäufer, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen, oftmals wenig Sinn, denn hierdurch verstreicht zu viel Zeit. Hier bietet sich an, zunächst mit dem Tier selbst zum Tierarzt zu gehen, damit die Erstversorgung gewährleistet wird und dann den Verkäufer aufzufordern, die weitere Mangelbeseitigung vorzunehmen. Die für die Erstversorgung erforderlichen Aufwendungen kann der Käufer vom Verkäufer ersetzt verlangen.

Vielfach wird der Verkäufer dem Käufer entgegen halten, daß die Parteien im Vertrag vereinbart haben, daß Mängelansprüche nach Übergabe des Tieres nicht mehr geltend gemacht werden können. Obgleich eine derartige Vereinbarung prinzipiell zulässig ist, ist sie dennoch sehr differenziert zu betrachten

Ist der Kaufvertrag zwischen zwei natürlichen Personen abgeschlossen und erfolgte dies handschriftlich, ist davon auszugehen, daß es sich gewöhnlich um einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern i.S. von § 13 BGB handelt. Hier ist der Ausschluß von Mängelansprüchen prinzipiell zulässig, es sei denn der Verkäufer kannte den Mangel und hat ihn dem Käufer gegenüber arglistig verschwiegen

Anders sieht die Situation schon aus, wenn der Vertrag auf einem, wenn auch selbst gestalteten Formular mit in jedem Exemplar immer wiederkehrenden Klauseln abgeschlossen wurde, egal ob die betreffenden Felder mit Handschrift oder mit der Schreibmaschine ausgefüllt. worden sind. Hierbei handelt es sich bereits um die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ist Vertragsgegenstand ein "neues" Tier, dann ist der Ausschluß von Mängelansprüchen in AGB unzulässig (§ 309 Ziff. 8 b BGB). Ein Tier gilt dabei dann als neu, wenn es erstmals den Eigentümer wechselt, also z.B. beim Welpenkauf, beim Kauf von Katzenkindern usw.). Ob alte Tiere, die bisher ihren Eigentümer noch nicht gewechselt haben, ebenso behandelt werden können, ist vom Einzelfall abhängig. Ebenso, wo die Grenze zwischen jung und alt, also neu oder gebraucht, zu ziehen ist.

Eine Verneinung des Haftungsausschlusses kommt auch dann in Betracht, wenn ein Tier von einem Züchter gekauft wurde und dieser den Haftungsausschluß in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingefügt hat. Ein Züchter wird i.d.R. als Unternehmer i.S. von § 14 BGB anzusehen sein. Danach sind Unternehmer natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH, AG) sowie rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. OHG und neuerlich auch GbR), bei denen der Abschluß. eines Vertrages zu deren gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gehört. Geschäftliche Erfahrungen sind nicht erforderlich (so BGH Beschluß vom 24.2.2005 - III ZB 36/04, BGH Urteil vom 4.5.1994 - XII ZR 24/93, OLG Rostock OLGR 2003, 505). Nach Palandt 62. A. Rn 2 zu § 14 BGB ist Unternehmer, wer am Markt planmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet. Von einer Planmäßigkeit des Anbietens wird bereits dann auszugehen sein, wenn es nicht nur um Gelegenheitsverkäufe, geht. D.h. derjenige der immer wieder oder einmal mehrere Tiere anbietet, unterfällt der Unternehmereigenschaft. Eine Absicht zur Erzielung eines Gewinnes (Palandt .a.a.O.) ist auf Seiten des Verkäufers nicht erforderlich. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit führt zur Unternehmereigenschaft

Die vorstehenden, für den einen oder anderen Leser sehr akademisch anmutenden Erläuterungen sind aber erforderlich, um die Folgen verständlich zu machen. Sind nämlich die Partner eines Kaufvertrages auf Verkäuferseite ein Unternehmer und auf Käuferseite ein Verbraucher, dann ist der Ausschluß von Mängelansprüchen ausgeschlossen. In solchen Verträgen ist der Ausschluß von Mängelansprüchen unzulässig (§ 475 I i.V.m. u.a. § 437 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Verbraucher einen weiteren, sich aus § 476 BGB ergebenden Vorteil. Tritt nämlich der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Kauf des Tieres ein, muß nicht er das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt des Kaufes, sondern der Verkäufer beweisen, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes nicht vorhanden war.

Beim Verbrauchsgüterkauf" spielt es auch keine Rolle, ob es sich bei dem Tier um ein "neues" oder um ein "gebrauchtes" Tier handelt, es sei denn, es wurde auf eine Auktion erworben. An dieser Stelle tut sich die Problematik auf, wie beim Kauf eines Tieres von einem Tierschutzverein zu verfahren ist? Derartige Vereine sind zwar in der Regel gemeinnützig, doch sind sie deshalb keine Unternehmer? Gemeinnützigkeit bedeutet, daß der Verein keine auf Gewinn gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit entfalten darf. Liest man nochmals bei Palandt (s.o.) nach, dann ist eine Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmereigenschaft auch überhaupt nicht erforderlich. Es genügt das regelmäßige Anbieten von Leistungen gegen Entgelt am Markt. Die in den von den Tierschutzvereinen verwendeten Verträgen bezeichnete Schutzgebühr ist eine wohlwollende Umschreibung des Entgeltes, also des Kaufpreises. Damit dürfen Tierschutzvereine nach hiesiger Ansicht als Unternehmer zu behandeln sein, mit der Folge, daß Mängelausschlussklauseln in den Tierabgabeverträgen unwirksam sind.

Zusammengefasst kann also gesagt werden. In der Regel bestehen beim Tierkauf Mängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer. Auch wenn sie vertraglich ausgeschlossen worden sind, entfaltet dieser Ausschluß in den wenigsten Fällen seine Wirkung. Wenn Ihre eigenen Bemühungen zur Regulierung von Mängelangelegenheiten keinen Erfolg zeigen, sollten Sie sich schnellstmöglich anwaltlicher Hilfe bedienen.
 

 
Es wird die Zeit kommen, da das Verbrechen am Tier genauso geahndet wird, wie das Verbrechen am Menschen.

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