Das Oberlandesgericht (OLG) München als Berufungsgericht hat am 9.10.2003 unter dem Az: 1 U 2308/03 zu der obigen Problematik eine interessante Entscheidung gefällt. Nachstehend hieraus die Leitsätze. Die gesamte Entscheidung kann beim OLG München angefordert werden. Eine Verfügbarkeit im Internet wurde nicht überprüft.
1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Eingriffsaufklärung in der Humanmediziner sind in der Tiermedizin nicht anwendbar. Dies gilt auch für die Beweislastverteilung
2. Der Tierarzt, der eine Operation Durchführt, schuldet in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen. Außerdem ist es seine Aufgabe, seinen Auftraggeber über die Behandlungsmethode und ihre Gefahren zu beraten. Dazu gehört die Erörterung der Art und Weise eines geplanten Eingriffs in großen Zügen, seiner Erfolgsaussichten und seiner Risiken. Zwar geht es bei der Tätigkeit des Tierarztes auch um die Behandlung eines lebender, Organismus, aber eben doch um Sachen, deren Erhaltung sich weithin nach wirtschaftlichen Erwägungen zu richten hat. Deshalb können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres auf die Tiermedizin übertragen werden. Steht in der Humanmedizin das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Vordergrund, so spielt dieses Moment in der Tiermedizin keine Rolle. Dort geht es um wirtschaftliche Interessen. Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht richten sich nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen. Dabei kann auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen. (Leitsatz der Redaktion) BGB § 823 Aktenzeichen: 1U2308/03 Paragraphen: BGB § 823 Datum: 2003-10-09










