Das Berliner Hundegesetz führt in § 4 die Liste der vom Gesetz her als gefährlich angesehenen Hunde auf. Die §§ 5 ff. regeln dann, was die Halter gefährlicher Hunde zu beachten haben und welche Nachweise sie der zuständigen Ordnungsbehörde vorlegen müssen. Der Gesetzgeber ist bei diesen Regelungen offenbar davon ausgegangen, daß die sogenannten Listenhunde aufgrund ihrer Herkunft und Abstammung zweifelsfrei bestimmbar sind. Er hat aber offenbar eine Ermächtigungsregelung für die Behörde vergessen, die die Zuständigkeit und das Verfahren der Feststellung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Mischrasse regelt. Ebenso wurde nicht geregelt, daß in den Fällen, wo die Rassezugehörigkeit erst durch die Behörde bestimmt wird, dem betroffenen Hundehalter auch ein Rechtsmittel in Gestalt des Widerspruchs gegen die Feststellung eingeräumt werden müßte.
Nachstehender Sachverhalt beschäftigte jetzt das Berliner Verwaltungsgericht zum Aktenzeichen VG 23 K 157/11.
Ende 2009 wurde der Hundehalter K von Mitarbeitern des Ordnungsamtes B angehalten, weil er mit seinem an der Leine geführten Hund keinen Maulkorb trug. Der Ordnungsamtsmitarbeiter befand den Hund als Listenhund und gab die Sache an seine Dienststelle. Das Ordnungsamt bestellte K mit seinem Hund ein und der Amtstierarzt stellte fest, daß es sich bei dem Hund um einen American Staffordshire Terrier handelt. Der K wurde daraufhin schriftlich unter Fristsetzung aufgefordert, den Hund amtlich anzumelden und die gesetzlich geforderten Nachweise vorzulegen. Unter Protest gegen die Rechtsmäßigkeit dieser Forderung brachte K die Nachweise bei. In dem Protestschreiben, welches gleichzeitig als Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt bezeichnet wurde führt K an, daß er ein ca. 6 Jahre altes Rassegutachten einer anerkannten, brandenburgischen Gutachterin hat, welches gerade das Vorliegen von Rassemerkmalen eines American Staff ausschließt. Ein weiteres Rassegutachten, welches von einer vom Senat zugelassenen Sachverständigen im Zuge der Erbringung der Unbedenklichkeitsnachweise erstellt wurde, kommt zum gleichen Ergebnis. Beide Gutachten unterscheiden sich zwar geringfügig, kommen aber übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß keine Merkmale eines Listenhundes vorzufinden sind.
Das Ordnungsamt verwirft den o.g. Widerspruch als unzulässig, weil kein den K belastender Verwaltungsakt erlassen wurde, gegen den der Gesetzgeber ein Rechtsmittel vorgesehen hätte. Im übrigen war die Behörde der Ansicht, daß einzig die Feststellungen des Amtstierarztes zählten und sonstige Gutachten von der Behörde nicht anerkannt werden.
K hat daraufhin beantragt, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, daß sein Hund kein Listenhund ist. Auch dies lehnte die Behörde ab, weil hierfür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliege.
Der obige Sachverhalt ist ein sehr anschauliches Beispiel, daß, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsvorschrift mit der heißen Nadel strickt, also unter Zeitdruck und Druck der Medien zusammen zimmert, nicht selten der betroffene Bürger als Adressat der Vorschrift auf der Strecke bleibt, weil er sich gegen willkürliche Behördenentscheidungen nicht zur Wehr setzen kann. Um dieser Situation nicht ausgesetzt zu sein, hat K beim Verwaltungsgericht Leistungsklage erhoben, mit der er beantragt, B zu verurteilen, einen feststellenden Verwaltungsakt zu seinen Gunsten zu erlassen. Auf einmal ist die Behörde aufgewacht und erläßt ganz schnell einen Widerspruchsbescheid aufgrund ihres ersten Bescheides, mit dem K aufgefordert wurde, bestimmte Nachweise zu erbringen und den Hund amtlich anzumelden. In der Begründung geht B weiterhin davon aus, daß der Hund des K ein Listenhund ist und somit der erste Bescheid nicht aufgehoben werden wird.
Nun hat der K seine Klage umgestellt auf eine Anfechtungsklage, weil mit dem Widerspruchsbescheid mittelbar der ursprüngliche Klagezweck erfüllt war, nämlich der Erlaß eines feststellenden Verwaltungsaktes.
Über diesen Sachverhalt mußte nun das Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2011 entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat in einer ausführlichen Erörterung Sach- und Rechtslage zu verstehen gegeben, daß hier offenbar eine Regelungslücke durch den Gesetzgeber verursacht wurde, die auch das Gericht nicht schließen könne. Die ursprüngliche Aufforderung der B an den K, zu seinem Hund die gesetzlich festgelegten Nachweise zu erbringen und den Hund amtlich anzumelden, sei kein rechtsmittelfähiger Bescheid, weil der Gesetzgeber diesen Weg nicht vorgesehen habe. Das Gericht stimmte dem K zu, daß diese Tatsache keinesfalls bürgerfreundlich sei und dem Halter grenzwertiger Hunde jedes Mittel der Abwehr von Behördenentscheidungen genommen sei. Da also der Bescheid nicht rechtsmittelfähig war, die B aber durch Widerspruchsbescheid entschieden hat, hatte die Klage im Prinzip Aussicht auf Erfolg. Die B hat daraufhin den Widerspruchsbescheid zurück genommen, so daß nunmehr der Klage der Boden entzogen war. K konnte nur noch Klagerücknahme erklären.
Im Ergebnis jedoch sind die Parteien nicht weiter gekommen. Es besteht nach wie vor Uneinigkeit über die Rassezugehörigkeit des Hundes mit der Folge, daß der K Auflagen einzuhalten hat, die er möglicherweise nicht beachten müßte, wenn die Gesetzeslücke nicht vorhanden wäre.
Im Koalitionsvertrag zum in diesem Jahr beschlossenen Senat von Berlin steht als Aufgabe für den Gesetzgeber der Erlaß eines völlig neuen Hundegesetzes. Sowohl die Behörde wie auch das Gericht haben erklärt, daß das obige Problem aufgrund des anhängigen Verfahrens möglicherweise in den Gesetzgebungsprozeß einfließen wird. Es soll aber auch vorgesehen sein, daß eine Reihe Verschärfungen der bisherigen Regelungen eintreten werden. So soll damit zu rechnen sein, daß für das gesamte Stadtgebiet von Berlin, Auslaufgebiete ausgenommen, ein genereller Leinenzwang eingeführt werden soll. Es kann auch passieren, daß die Liste der potentiell gefährlichen Rassen um einige weitere Rassen erweitert wird.
Keine guten Aussichten für Hundehalter in Berlin.





