Enthält eine, gegen Zusatzentgelt vereinbarte. formularmäßige Zusatzvereinbarung zum Kfz- Kaufvertrag eine Regelung, wonach eine Anschlugarantie für Material- und Herstellungsfehler eine Klausel enthält, nach der diese Garantieansprüche von der Einhaltung bestimmter Wartungsintervalle und der Inanspruchnahme ausschließlich von Werkstätten des Herstellers abhängig ist, so ist diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam, nicht jedoch die gesamte Zusatzvereinbarung. Der Garantieausschluß wäre nach einer Entscheidung des BGH vom 6. Juli 2011 (VIII ZR93/10) ausschließlich dann zulässig, wenn die Wartungsintervalle nicht eingehalten worden wären. Eine Bindung an bestimmte, vom Hersteller vorgegebene Werkstätten ist somit unzulässig.





