Parkraum ist vielerorts recht knapp. Damit man stets seinen gesicherten Parkplatz hat, vermieten viele Vermieter Parkflächen an ihre Mieter. Das Kammergericht hat nun in einem Urteil vom 7. Januar 2011 - 13 U 31/11 - über Schadenersatz bei unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz zu entscheiden gehabt. Und das kam dabei heraus.
Wer sein Kfz unberechtigt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, also eine Besitzstörung. Dem kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer dadurch erwehren, daß er das Fahrzeug abschleppen läßt. Die Beauftragung einer Fremdfirma aufgrund eines Rahmenvertrages ist dabei zulässig. Die Fremdfirma kann im Zuge einer vereinbarten Abtretung sowohl hinsichtlich der reinen Abschleppkosten als auch des angemessenen eigenen Aufwandes ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug ausüben und dieses also nur gegen Zahlung von Schadenersatz an den Berechtigten herausgeben. Dabei ist eine Schadenersatzforderung von ca. 220,00 € als angemessen anerkannt worden.










