Nach und nach wird in Deutschland das analoge durch das digitale Antennenfernsehen abgelöst. Da stellt sich die Frage, ob der Mieter gegen den Vermieter noch einen Anspruch auf weitere Versorgung über die Gemeinschaftsantennenanlage hat. Das Amtsgericht Charlottenburg hat dies mit Urteil vom 23.7.2004 (GE 2004, 1530) zugunsten der Mieter entschieden.
Vorliegend war Bestandteil des Mietvertrages die Mitnutzung der Gemeinschaftsantenne durch den Mieter. Nachdem Störungen des, zunächst analogen, später des digitalen Fernsehempfanges auftraten, forderte der Mieter vom Vermietet die Beseitigung, doch der Vermieter lehnte diese mit der Begründung der Umstellung des Übertragungsverfahrens ab.
Das Gericht entschied, daß der Mieter einen Anspruch auf störungsfreien Empfang zumindest der Programme der Grundversorgung mittels der mitvermieteten Gemeinschaftsantenne auch dann hat, wenn von analogen auf digitales Fernsehen umgestellt wird. Maßgeblich ist, was im Mietvertrag vereinbart ist. Ist danach der Vermieter zur Bereitstellung des Fernsehsignals von einer Gemeinschaftsantenne verpflichtet, dann gilt diese Vereinbarung solange fort, bis sich die Parteien auf etwas anderes geeinigt haben.
Ähnlich entschieden hat das Amtsgericht Neuköln am 29.10.2004 (MM 2005, 75). Jedoch muß der Vermieter dem Mieter nicht die zum Empfang des digitalen Fernsehens erforderliche Set Top Box bezahlen (Landgericht Berlin vom 21.8.2003 - 67 T 90/03).
Bisher nicht entschieden ist die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Wohnung mit einem Kabelanschluß versehen ist, über den analoges Fernsehen möglich ist und erst Jahre nach der Umstellung des Antennenfernsehens auch das Kabelfernsehen auf reine digitale Übertragung umgestellt wird. U.U. werden sich die Vermieter dann über den Weg der Modernisierung helfen. Ob das erfolgreich sein wird, kann zur Zeit nicht mit Sicherheit gesagt werden










