Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß alle Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren bzw. gewöhnlichen Bremsen. Eine Ausnahme gibt es jedoch und zwar wenn sich die besondere Hilfsbedürftigkeit eines Fahrgastes für den Fahrer deutlich sichtbar zeigt, so das OLG Bremen in einem Urteil vom 9.5.2011 - 3U19/10. Erleidet ein gewöhnlicher Busreisender einen Schaden, weil er sich nicht oder nicht rechtzeitig einen festen Halt gesucht hat, ist die Haftung des Busunternehmers und des Fahrers ausgeschlossen.










