Bei einer Kreuzfahrt richtet sich die Haftung des Reiseveranstalters für Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden allein nach den "Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See", so das OLG Rostock in einem Urteil 11.2.2011 - 5U40/10. Damit werden auch solche Personenschäden mit abgedeckt, die z.B. durch Ausrutschen am Pool und Verletzung an herumliegenden Glasscherben verursacht wurden. Jedoch sind bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Besonderheiten zu beachten. Ist Ihnen etwas derartiges einmal passiert, heißt es unbedingt, so detailliert, wie möglich alle verfügbaren Beweismittel zusammen zu tragen. Nach Ende der Rese sollten Sie so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt konsultieren.










