Wer einen Flatrate-Vertrag über einen Telefon- und Internetanschluß über z.B. ein oder zwei Jahre geschlossen hat, ist für die Vertragsdauer daran gebunden. Ein Anspruch auf Mitnahme des Vertrages bei Wohnungswechsel, egal aus welchem Grunde, besteht nicht. Der Anbieter kann also auch bei Nichtweiternutzung des Anschlusses die Gebühr bis zum Ablauf der Vertragsdauer verlangen. Der Anbieter ist aber verpflichtet, den Schaden für seinen Kunden so gering, wie möglich zu halten. Ist also eine Mitnahme des Anschlusses technisch möglich, kann sich der Anbieter nicht darauf berufen, daß der Anschluß nur für eine bestimmte Wohnung abgeschlossen wurde. Der Kunde seinerseits muß auf Verlangen des Anbieters dessen Mehraufwand für die Anschlußmitnahme ersetzen. Dieser Mehraufwand ist i.d.R. gedeckelt durch die Kosten der technischen Ausführung eines Neuanschlusses gemäß den gewöhnlichen Angeboten des Anbieters (Beschluß des AG Lahr vom 10.12.2010 – 5 C 121/10).










