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HomeUmzug und Mitnahme von Festnetz- und Intrnetvertrag

Herzlich willkommen auf der Internetpräsenz von LAWBER.de, einem Webprojekt des Berliner Rechtsanwaltes Frank Siegert und seiner Kooperationspartner. Auf den folgenden Seiten wollen wir Ihnen einen Überblick über die angebotenen Rechtsdienstleistungen geben und auch über aktuelle Belange berichten. Wenn Ihnen diese Seite gefällt oder wenn Sie Vorschläge zur Verbesserung / Veränderungen unterbreiten möchten, können Sie hierzu gern unser Gästebuch benutzen.

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Umzug und Mitnahme von Festnetz- und Intrnetvertrag

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Wer einen Flatrate-Vertrag über einen Telefon- und Internetanschluß über z.B. ein oder zwei Jahre geschlossen hat, ist für die Vertragsdauer daran gebunden.  Ein Anspruch auf Mitnahme des Vertrages bei Wohnungswechsel, egal aus welchem Grunde, besteht nicht. Der Anbieter kann also auch bei Nichtweiternutzung des Anschlusses die Gebühr bis zum Ablauf der Vertragsdauer verlangen. Der Anbieter ist aber verpflichtet, den Schaden für seinen Kunden so gering, wie möglich zu halten. Ist also eine Mitnahme des Anschlusses technisch möglich, kann sich der Anbieter nicht darauf berufen, daß der Anschluß nur für eine bestimmte Wohnung abgeschlossen wurde. Der Kunde seinerseits muß auf Verlangen des Anbieters dessen Mehraufwand für die Anschlußmitnahme ersetzen. Dieser Mehraufwand ist i.d.R. gedeckelt durch die Kosten der technischen Ausführung eines Neuanschlusses gemäß den gewöhnlichen Angeboten des Anbieters (Beschluß des AG Lahr vom 10.12.2010 – 5 C 121/10).

 
Es wird die Zeit kommen, da das Verbrechen am Tier genauso geahndet wird, wie das Verbrechen am Menschen.

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