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Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung wegen Irrtums

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Wer eine Erbschaft auschlagen will, hat vom Gesetz her hierfür nur 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls Zeit. Das ist oftmals recht knapp, aber wer diese Frist versäumt hat das Erbe angenommen. Wenn man nun vermutet, der Nachlaß bestehe evtl. nur aus Schulden, steht man vor der Frage, was tun? Man wird geneigt sein, die Erbschaft ausschlagen zu wollen. Doch Vorsicht. Besser, zunächst so viele Erkundigungen wie möglich einziehen, bevor man eine Entscheidung trifft. Hat man nämlich nur aufgrund von Vermutungen zur Überschuldung des Nachlasses die Erbschaft ausgeschlagen, könnte man an eine Anfechtung wegen Irrtums denken, wenn sich später herausstellt, daß der Nachlaß doch werthaltig war. Hierzu hat aber das OLG Düsseldorf in einem Beschluß vom 31.1.2011 (1-3 Ws 21/11) entschieden, daß die Anfechtung wegen Irrtums nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn der Ausschlagende nachweisen kann, daß er alles unternomen hat, um sich über den Wert des Nachlasses zu vergewissern. Eine rein vorsorgliche Ausschlagung ist somit mit der Anfechtung wegen Irrtums nicht mehr zu beseitigen.

 
Es wird die Zeit kommen, da das Verbrechen am Tier genauso geahndet wird, wie das Verbrechen am Menschen.

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