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Der Vater eines Kindes ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich anerkannt wurde (§ 1592 BGB).
Nachträgliche Probleme werfen oftmals die ersten beiden Alternativen auf, wenn zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird, daß der bisherige Vater nicht der Vater sein dürfte. Dann kommt die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft in Betracht, doch so einfach ist das leider nicht. Die Anfechtung erlangt nur dann rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie gerichtlich geltend gemacht wird und dort liegt das Problem.
Will der Vater die Vaterschaft gerichtlich anfechten, hat sein Begehren nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn er die Anfechtungsgründe beweisen kann. Da dies gewöhnlich auf ganz erhebliche Schwierigkeiten stößt, haben sich Institute auf dem Markt etabliert, die DNA-Analysen anbieten. Das Geld hierfür kann sich der Vater aber sparen, weil derartige DNA-Analysen bei Gericht nicht zugelassen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 12.1.2005 Az: XII ZR 227/03 wiederum entschieden, daß derartige DNA-Analysen dann nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, wenn für die Fertigung nicht die Zustimmung des Kindes, vertreten durch die Sorgeberechtigte (i.d.R. die Mutter) vorliegt und diese bekommt man nur äußerst selten. Ohne Wissen des Kindes / der Mutter eingeholte Gutachten beeinträchtigen das Recht des Kindes auf informelle Selbstbestimmung, so der BGH, und verletzen somit seine Persönlichkeitsrechte. Auch wenn durch die Aufrechterhaltung der Vaterschaft die Persönlichkeitsrechte des Vaters verletzt werden würden, so stehen dessen Persönlichkeitsrechte hinter denen des Kindes und der Mutter zurück. Im entschiedenen Fall hatte das DNA-Gutachten ergeben, daß der Kläger zu 100 % nicht der Vater ist, rechtlich blieb er aber dennoch der Vater.
Anerkannte Beweismittel sind ein Geständnis der Kindesmutter (kaum zu bekommen), Zeugenbeweis (z.B. ein anderer Mann, der sexualen Kontakt zur Mutter hatte, auch kaum zu bekommen), der zweifelsfreie Nachweis des Vaters über seine absolute Zeugungsunfähigkeit und der lückenlose Nachweis der dauernden Abwesenheit während der Empfängniszeit. Das sind Erfordernisse, die von Ausnahmen abgesehen, gewöhnlich kaum zu erfühlen sind.
Den nichtehelichen Vätern zumindest kann man nur dringend anraten, eine Vaterschaft auf gar keinen Fall freiwillig anzuerkennen, denn dann kommt man kaum noch aus dieser Lage raus, wenn andere Umstände bekannt werden. Die Folgen kann man oftmals gar nicht übersehen, von ungeheuren Summen Unterhalt einmal abgesehen, der zu "Unrecht" zu zahlen ist.
Unlängst hat das Bundesverfassungsgericht sich zwar erneut gegen heimlich eingeholte Vaterschaftsgutachten ausgesprochen, doch es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, mit der es leichter werden soll, den tatsächlichen biologischen Vater ermitteln zu können. Warten wir also ab, was da kommen wird.
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