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Herzlich willkommen auf der Internetpräsenz von LAWBER.de, einem Webprojekt des Berliner Rechtsanwaltes Frank Siegert und seiner Kooperationspartner. Auf den folgenden Seiten wollen wir Ihnen einen Überblick über die angebotenen Rechtsdienstleistungen geben und auch über aktuelle Belange berichten. Wenn Ihnen diese Seite gefällt oder wenn Sie Vorschläge zur Verbesserung / Veränderungen unterbreiten möchten, können Sie hierzu gern unser Gästebuch benutzen.

Da die zunehmende Zahl der Beiträge zur Unübersichtlichkeit beiträgt, finden Sie hier eine Aufstellung aller Beiträge geordnet nach ihrer Beliebtheit bei den Lesern. Eine Suchfunktion wird zu gegebener Zeit ebenfalls integriert werden.

Zusätzliche Bankgebühren für P-Konto?

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Es gibt eine Reihe von Banken, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel aufgenommen haben, wonach die Einrichtung und Unterhaltung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zusätzliche Entgelte für die Kunden auslöst. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 29. September 2011 - 23 W 25/11 (ZIP 2012, 112) nun entschieden, daß diese Entgelte oder Gebühren unberechtigt sind. Die Einrichtung eines P-Kontos aufgrund eines Antrages sei gesetzliche Pflicht der Bank. Der Gesetzgeber hat hierfür ausdrücklich kein Entgelt vorgesehen.

Das LG Frankfurt / M sah diese Frage in seinem Urteil vom 11. November 2011 - 2/10 O 192/11 (ZIP 2012, 114) allerdings anders und bejahte ein zusätzliches Entgelt für ein P-Konto. #

Es bleibt also abzuwarten, ob sich der BGH mit dieser Frage irgendwann einmal abschließend beschäftigen wird. Auf jeden Fall sollten Kunden von Banken mit Hauptsitz in Berlin sich auf das Urteil des Kammergerichts berufen und falls ihre Bank Entgelte einbehält, sich dagegen wehren, notfalls mittels dem Gericht.

 

Erbenhaftung für Rückforderung von Soizialleistungen

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Das Landessozialgericht Baden Württenberg hat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 - L 2 SO 5548/08 - einen Rechtsstreit zu entscheiden, der sicher kein Einzelfall sein dürfte und daher von allgemeinem Interesse sein dürfte.

Ein wegen eines Schlaganfalls pflegebedürftig gewordener Mann bezog Leistungen zu seiner Pflege von Sozialleistungsträgern. Nach seinem Tod wurde er von seiner Ehefrau und von seinen minderjährigen Kindern gesetzlich beerbt. Er war zur Hälfte Miteigentümer der von der Familie selbst bewohnten Eigentumswohnung. Der Miteigentumsanteil and er Wohnung gehörte zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen zu seinem Schonvermögen, was der Familie ermöglichte, die Wohnung weiterhin zu bewohnen. Nach seinem Tod ging der Miteigentumsanteil in den Nachlaß und war somit kein Schonvermögen mehr. Er genoß nunmehr keinen postmortalen Verwertungsschutz mehr. Das Gericht urteilte nun, daß die Pflegeleistungen an den Sozialleistungsträger aus dem Nachlaß zurück zu gewähren seien, auch dann, wenn die Familie dabei die Eigentumswohnung verkaufen müsse. Ein Schutz für mitbetroffene Familienangehörige bestehe somit nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht mehr. Ein diese Konsequenz hindernder Härtefall liegt nur dann vor, wenn der Vermögenswert Eigentumswohnung auch bei den Erben zum Schonvermögen gehören würde. Überschreitet das Vermögen der Erben jedoch die Grenzen des  Schonvermögens, gibt es keinen Schutz mehr für die Erben.

 

Urlaubsanspruch nach Tod des Arbeitnehmers

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Stirbt der Arbeitnehmer, endet sein Arbietsverhältnis mit dem Arbeitgeber automatisch. Für bisher nicht genommenen Urlaub besteht aber auch kein Anspruch auf eine Abgeltung der Urlaubstage mehr, so daß Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10.

Anders müßte jedoch verfahren werden, wenn der Jahresurlaub vom Arbeitnehmer nicht im laufenden Urlaubsjahr genommen werden konnte und er im Folgejahr einen Abgeltungsanspruch erworben hätte, den er aber infolge seines Todes nicht mehr geltend machen kann. Derartige Ansprüche in Geld sind vererblich. (RA Sie) 

 

Kfz-Kauf - zumutbare Beschaffenheitsabweichungen

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Wird ein Kraftfahrzeug aus der Produktion z.B. des Jahres 2010 mit einer im Kaufvertrag ausdrücklich genannten Motorleistung z.B. 120 PS, die der Leistung der gleichen Modelle aus dem Vorjahr entspricht, verkauft und stellt sich später bei Auslieferung heraus, daß das Fahrzeug nur mit einer ca. 10 bis 15 % geringeren Motorleistung verfügbar ist, gilt eine solche Abweichung nicht mehr als von zumutbaren Konstruktionsabweichungen erfaßt. Der Käufer kann auf Lieferung eines vertragsgemäßen Fahrzeuges bestehen, so das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 27. Oktober 2011 - 23 U 15/11). Hat der Käufer das Fahrzeug mit geringerer Motorleistung abgenommen, kann er eine entsprechende Kaufpreisminderung fordern. 

 

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Es wird die Zeit kommen, da das Verbrechen am Tier genauso geahndet wird, wie das Verbrechen am Menschen.

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